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Notizen von Joseph Othmar Rauscher zu den gemischten Ehen in Ungarn o. D.
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Der Erzbischof von Wien, Joseph Othmar Rauscher, behandelt gedrängt die Frage der Gültigkeit von gemischten Ehen, die nicht von einem katholischen Priester geschlossen worden sind. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob ein katholischer Priester bei der Eheschließung anwesend sein muss, damit eine Ehe Gültigkeit erlangt. Er führt dazu einige historische Beispiele an und bezieht diese auf die Situation in Ungarn.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

KultusUngarnRömisch-katholische KircheEhefrage

Editierter Text

Die päpstliche Instruction vom 30. April 1841 hat für die drei Kirchenprovinzen Gran [Esztergom], Colocza und Erlau [Eger] in ihrem damaligen Umfange hinsichtlich der gemischten Ehen dasselbe festgesetzt, was Benedict XIV. am 4. November 1741 für das Gebiet der vereinigten Niederlande mit Einschluß des verpfändeten Maßtricht und der holländischen Besitzungen in den Barrierefestungen ausgesprochen hat. Mit Berufung auf diesen Erlaß erklärte Clemens XIII. in einem an den Erzbischof von Mechelen gerichteten Schreiben vom 15. Mai 1767 ein Ehe für gültig, welche ein zu Brüssel ansässiger Katholik in Holland mit einer holländischen Protestantin ohne Beiseyn des katholischen Pfarrers geschlossen hatte und zwar aus dem Grunde, weil die holländische Protestantin hinsichtlich jeder in Holland zu schließenden Ehe von den Bestimmungen des Conciliums von Trient ausgenommen war. Dies passt vollkommen auf den Fall, daß eine katholische Militärperson sich in Ungarn mit einer protestantischen ihren Wohnsitz in Ungarn habenden Person ohne Beiseyn des katholischen Pfarrers verehelicht. Um so weniger kann also die Gültigkeit der Ehe im umgekehrten Falle einem Zweifel unterliegen.
Wenn im Allgemeinen nun ohne Beschränkung auf gewisse Länder der Grundsatz gälte, daß der akatholische Brauttheil dem katholischen seine Befreiung von dem Kirchengesetz über die Form der Eheschließung mittheile, so müssen die gemischten Ehen überall ohne Beiseyn des katholischen Pfarrers gültig [sein?]: denn daß die Protestanten auch in den Ländern, wo das Concilium von Trient ist kundgemacht worden, sich unter einander ohne katholische Pfarrer gültig verehelichen können, wird gegenwärtig von Niemandem angestritten. Dann hätte aber Pius VIII. den Bischöfen der preußischen Rheinlande nicht die Vollmacht ertheilen können, die gemischten Ehen, welche ohne Beiseyn der katholischen Pfarrer geschlossen waren, für in der Wurzel geheilt[?] zu erklären, sondern er hätte vielmehr aussprechen müssen, daß diese Ehen gar keiner Convalidierung bedürftig seyen. Eben so hätte Gregor XVI. nicht nötig gehabt für Ungarn im besondern auf besondere Verhältnisse gegründete Zugeständnisse zu machen, sondern er hätte vielmehr die ungarischen Bischöfe belehren müssen, daß gemischte Ehen ohne Beiseyn des katholischen Pfarrers überall und somit auch in Ungarn gültig seyen.

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