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Entwurf für die Grundzüge über das Gesetz für die Staatsprüfungen o. O., [1849]
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In dem Dokument werden die Grundzüge des Gesetzes für die Staatsprüfungen zur Zulassung zum Staatsdienst auseinandergesetzt. Das Gesetz gilt für die Zweige des Staatsdienstes, für welche die juridischen Studien Voraussetzung sind. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der erste Teil wird durch dieses Gesetz geregelt, der praktische Teil wird von jedem Ministerium selbstständig bestimmt. Das Gesetz soll für jene Studenten verbindlich gelten, die ab dem Studienjahr 1849/50 ihr Studium beenden. In volle Wirksamkeit tritt das Gesetz ab dem Studienjahr 1853. In der Folge werden die Wahl des Ortes und Zeitpunktes der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände sowie Ausnahmeregelungen behandelt.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Staatsprüfungen

Editierter Text

Grundzüge des Gesetzes über die Staatsprüfungen Dieses Gesetz gilt für diejenigen Zweige des öffentlichen Dienstes, zu welchen die absolvirten juridischen Studien erfordert werden und ist für diejenigen Studirenden verbindlich, welche im Studienjahr oder den folgenden 1849/50 absolviren. Die Staatsprüfung ist eine a. theoretische b. eine practische. Jene ist im Allgemeinen die Bedingung, um überhaupt zur Praxis im öffentlichen Dienste zugelassen zu werden, diese ist die Bedingung, eine definitive Anstellung in denselben zu erhalten.
Ausnahmen:
1. bei der diplomatischen Laufbahn;
2. bei Männern von notorisch ausgezeichneter Befähigung
3. das Doctorat der Rechte gilt gleich der Zurücklegung der theoretischen Staatsprüfungen.
Die Regelung der practischen Staatsprüfungen ist Sache der bestehenden Ministerien. Hier ist nur die Rede von der theoretischen Staatsprüfung.
Es gibt für alle Zweige des öffentlichen Dienstes nur Eine theoretische Staatsprüfung.
Über die Zulassung zu derselben gelten folgende Bestimmungen:
1. der Candidat muß ein academicum quadriennium ausweisen;
2. Ein Collegienzwang in Ansehung bestimmter zu hörender Fächer besteht nicht.
3. Im allgemeinen hat sich der Candidat auszuweisen, daß er in jedem Semester wenigstens zwei Collegien von mindestens 5 Stunden oder ein Collegium von mindestens 5 Stunden und 2 Collegien von mindestens 3 Stunden (Ausnahme für solche Studirende, welche besonders tiefe wissenschaftliche Studien verfolgen; bei diesen genügt ein Einziges 5stündiges Collegium) wöchentlich, gehört habe.
4. Unter diesen Collegien müssen mindestens 4 an der philosophischen Facultät gehörte sein;
5. Von dem Quadriennium können auch zwei Jahre an einer auswärtigen Universität, an welcher Lehr- und Lernfreiheit besteht, zugebracht worden sein.
Die theoretische Staatsprüfung wird in zwei Abtheilungen vorgenommen: der allgemeinen und der speciellen. Die erste ist sowohl eine schriftliche als mündliche; die letzte nur mündlich. Es steht in der Wahl des Candidaten, welcher von beiden er sich zuerst und überhaupt, an welcher Universität er sich einer Prüfung unterziehen will. Eine von ihnen kann er schon im Laufe des letzten (der zwei letzten?) Jahres seiner Studien, die zweite jedenfalls erst nach ihrer Absolvirung ablegen. Die Prüfungsgegenstände sind:
a. bei der allgemeinen Abtheilung:
1. Moral- und Rechtsphilosophie
2. Theorie der inneren Verwaltungspolitik
3. Nationalökonomie
4. Finanzpolitik
5. allgemeine und österreichische Statistik mit besonderer Hervorhebung der Geschichte der Entwicklung Oesterreichs, seiner Verfassung und seines Verwaltungsorganismus
b. bei der speciellen:
1. österreichisches Strafrecht und Strafproceß
2. -"- Kirchenrecht
3. österreichisches bürgerliches Recht
4. -"- Handels- und Wechselrecht
5. -"- gerichtliches Verfahren
6. -"- Verwaltungsrecht
7. -"- Finanzgesetzkunde
Gewisse Collegien werden für specielle Dienstzweige anempfohlen zu hören.
Die Prüfungen werden von Prüfungscommissären vorgenommen, welche das Unterrichtsministerium aus Professoren, Beamten, Doctoren und Gelehrten auf 2 Jahre ernennt. Die mündliche Prüfung dauert bei jedem Candidaten in der Regel zwei, die schriftliche 7 Stunden. Der Reprobirte kann nach einem von der Prüfungscommission bestimmten Intervalle, wird er abermahls reprobiert, nocheinmal, dann aber nicht weiter zur Wiederholung zugelassen werden. Der Calcul der Approbation ist ein dreifacher:
mit hinlänglichem,
mit gutem,
mit ausgezeichnetem Erfolge.
Anhaltspunkte der Beurtheilung:
1. Darlegung der allgemeinen wissenschaftlichen Bildung und der allgemeinen practischen Befähigung für den Staatsdienst;
2. Ein solcher Umfang des Wissens in den einzelnen Gegenständen, welches von einem Candiaten bei mittleren Fähigkeiten und mittlerem Fleiße in 4 Jahren angeeignet werden kann.
Für die Vornahme jeder Prüfung ist eine Taxe von 10 fl zu entrichten. Die Prüfungscommissäre erhalten Renumerationen, welche noch nachträglich bestimmt und nach der Zahl der Prüfungen bemessen werden.
In volle Wirksamkeit wird dieses Gesetz für diejenigen treten, welche im Jahr 1853 absolviren.
Für die früher Austretenden gelten einige erleichternde Bestimmungen in Ansehung des Collegienbesuches, insbesondere:
1. Diejenigen, welche vor 1850 schon absolvirt haben, aber bis jetzt noch nicht in die Praxis eingetreten sind, können noch im Solarjahr 1850 auf Grundlage ihrer älteren Fortgangs- und Frequentationszeugnisse aufgenommen werden. Späterhin unterliegen sie der Staatsprüfung.
2. Die Bedingung der obenerwähnten Collegienanzahl hat auf die gegenwärtig Studirenden nur insoweit Anwendung, als sie ihre Studien hiernach noch zu regeln in der Lage sind.
3. Die im Jahr 1850 Absolvirenden sind nur gehalten Einer und zwar der speciellen Prüfungsabtheilung sich zu unterziehen. Legen sie diese Prüfung aber nicht bis letztens den 1851 auf, so haben sie späterhin beide Prüfungen zu machen.
4. Zeigt sich in einem Kronlande ein großer und dringender Bedarf an Candidaten für den Staatsdienst überhaupt oder für einen einzelnen Dienstzweig, so können den Zutritt erleichternde Bestimmungen von den betreffenden Ministerien im Einverständnis mit dem Unterrichtsministerium getroffen werden.

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