XVI.
Es läßt sich nicht vermeiden, daß die Errichtung nicht öffentlicher
Lehr- und Erziehungsanstalten von solchen, welche dabei etwas anderes als das
Heil der Seelen suchen, als Mittel des Erwerbes betrachtet und behandelt werde.
Um so mehr bedürfen sie der Aufsicht und die Grundsätze, nach welchen in den
meisten Theilen des Reichen bereits vorgegangen wird, verdienen überall als
Regel festgehalten zu werden.
Die Erlaubnis, für die katholische Jugend eine
nicht öffentliche Lehr- und Erziehungsanstalt zu errichten, soll also nur an
Personen ertheilt werden, wider welche der Bischof keine auf ihren Glauben oder
ihre Sittlichkeit gegründete Einwendung erhebt. Werden in einer solchen Anstalt
nichtkatholische Personen zum Unterrichte oder zur Erziehung verwendet, so kann
sie nicht mehr als für die katholische Jugend bestimmt gelten und es ist daher
nicht erlaubt, die katholische Jugend in dieselbe aufzunehmen.
XVI.
Privatlehr- und Erziehungsanstalten
Die Angelegenheit der Errichtung
so wie der Leitung und Beaufsichtigung der Privatlehr- und Erziehungsanstalten
ist theils durch die bezüglichen Vorschriften der politischen Schulverfassung §§
125–130 incl., theils durch das mit kaiserlicher Verordnung vom 27. Juni 1850
allerhöchst genehmigte provisorische Gesetz über den Privatunterricht, theils
durch zahlreiche die Bestimmungen der politischen Schulverfassung und des so
oben gedachten provisorischen Gesetzes erläuternde und ergänzende
Ministerialerlässe vollständig geregelt.
Den Wünschen der versammelten
Bischöfe:
daß die Erlaubnis, für die katholische Jugend eine nicht
öffentliche Lehr- und Erziehungsanstalt zu errichten, nur an solche Personen
ertheilt werde, wider welche der Bischof keine auf ihren Glauben oder ihre
Sittlichkeit gegründet Einwendung erhebet,
daß eine solche Anstalt, wenn in
ihr nicht katholische Personen zum Unterrichte oder zur Erziehung verwendet
werden, nicht mehr als für die katholische Jugend bestimmt gelten und
daß
daher auch nicht erlaubt werden möge, die katholische Jugend in dieselbe
aufzunehmen;
ist längst vollkommen entsprochen und es wäre nur zu wünschen,
daß die hochwürdigen Herren Bischöfe ihre Priester, namentlich die
Schulbezirksaufseher, die Ortsseelsorger und Katecheten, mehr aneifern möchten,
eine sorgfältige Aufmerksamkeit den Privatlehr- und Erziehungsanstalten zu
widmen, denn wo bisher der gerügte Übelstand zum Vorschein kam, daß in einer
solchen Anstalt einzelne nichtkatholische Personen zum Unterrichte oder zur
Erziehung der Jugend eine längere oder kürzere Zeit verwendet wurden, lag die
Ursache derselben entweder in der nachlässig geführten Aufsicht oder in der
unterlassenen Anzeige.
Da jeder Inhaber einer katholischen Privatlehr- und
Erziehungsanstalt vorschriftsmäßig gehalten ist, das Verzeichnis seines
Hilfspersonals alljährlich mit Anfang des Schuljahres durch die
Schuldistriktsaufsicht dem Konsistorium oder Ordinariate zur Genehmigung
vorzulegen und jede Veränderung in demselben, so wie sie eintritt, dem
Schuldistriktsaufseher anzuzeigen, so kann der gedachte Übelstand bei einer
sorgfältig geführten Aufsicht nicht leicht eintreten. Es kann auch hierbei nicht
unbemerkt bleiben, daß es leichter ist, Wünsche auszusprechen, als die Befolgung
der bestehenden Schulvorschriften mit nachhaltiger Sorgfalt und sicherm Erfolge
zu überwachen.
Wien, den 22. Aug. 1856
Kr[ombholz]